25. Feb 2021 | Allgemeines
Wer eine Immobilie verkaufen möchte, vertraut oft einer Maklerin oder einem Makler. Doch wer übernimmt die Kosten? Bisher gab es in den deutschen Bundesländern dazu unterschiedliche Bestimmungen. Dies hat sich nun geändert: Am 23. Dezember 2020 ist ein neues Maklergesetz in Kraft getreten. Was genau dieses Gesetz regelt und welche Auswirkungen es hat, erfahren Sie hier.
Das Gesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde aktualisiert. Es regelt die Verteilung der Provision zwischen denjenigen, die eine Immobilie erwerben und jenen, die verkaufen. Wenn Sie sich von Ihrem Einfamilienhaus oder Ihrer Eigentumswohnung trennen wollen und eine Maklerfirma beauftragen, übernehmen Sie mindestens die Hälfte der Courtage.
Das bedeutet vor allem: Zukünftig teilen sich beide Parteien die Provision. Ebenso gilt: Nur noch Verträge in schriftlicher Form sind wirksam. Das bedeutet auf Papier, per E-Mail, Fax oder SMS.
Wichtige Regeln – und Ausnahmefälle
Die neuen Regeln gelten nur dann, wenn Menschen die Immobilie privat erwerben. Falls jemand gewerblich agiert, kann die Courtage auch künftig wie bislang verteilt werden. Genauso, wenn es sich um einen Individualvertrag handelt. Zweifamilien- und Mehrfamilienhäuser, Grundstücke und Gewerbeimmobilien sind von der neuen Regelung ebenfalls nicht betroffen.
Nachfrage nach qualifizierter Unterstützung steigt
Ziel des neuen Maklergesetzes ist es, durch eine bundesweit einheitliche und verbindliche Regelung vor allem die Transparenz von Kaufverträgen auszubauen. Im Vordergrund steht primär eine gerechte und übersichtliche Provisionsstruktur – sowohl für Käuferschaft als auch Anbietende. Wer eine Immobilie kauft, soll künftig nicht mehr für die gesamten Maklerkosten aufkommen müssen.
Die neue Regelung im BGB bringt den Vorteil mit sich, dass von nun an die tatsächliche Leistung des Immobilienbüros im Vordergrund steht und somit die Nachfrage nach qualifizierten Maklerinnen und Maklern erhöht wird. Ein weiterer Vorteil: Der eigentliche Verkaufswunsch kann besser umgesetzt werden, ganz gleich, ob Sie verkaufen oder kaufen möchten.
Homestaging: Mehrwert für alle
Wenn Sie verkaufen wollen, profitieren Sie bei Sperz Immobilien vom Angebot des Homestagings: Mit Ihrem Beitrag optimieren wir Ihre Immobilie zur Verkaufsförderung. Wir räumen für Sie aus, streichen und verpassen Ihrem Eigentum einen modernen Touch.
Machen Sie etwas aus Ihrer Maklercourtage und verkaufen Sie mit uns Ihre Immobilie dank Homestaging zum Höchstpreis. Sie möchten mehr über das Homestaging-Angebot erfahren? Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf.
30. Nov 2020 | Allgemeines
Ein Tag vor Heiligabend – Geschenke aus Berlin. Mit der Änderung der Maklerprovision zum 23.12.2020 ändert sich so einiges und bietet neue Marktchancen für Verkäufer und Käufer.
Was ändert sich:
Käufer und Verkäufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern (auch mit Einlieger) teilen sich im ersten Schritt die Maklercourtage von aktuell (NRW) 6 Prozent zzgl. Mehrwertsteuer. Und dies zu gleichen Teilen – also 3 plus 3 Prozent – jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. Dies soll die Kaufnebenkosten gerade jüngerer Käufer senken, da in den einzelnen Bundesländern teilweise bis zu 7 Prozent Provision zzgl. Mehrwertsteuer verlangt wurden.
Für Verkäufer und Käufer von Zweifamilien- und Mehrfamilienhäusern, Grundstücken und Gewerbeimmobilien ändert sich nichts.
Zukünftig wird also die Leistung des Maklers wieder im Vordergrund stehen und die qualifizierten Makler wieder stärker gefragt sein.
Insgesamt aber auch eine gerechtere und übersichtliche Provisionsstruktur für alle Bundesbürger – egal aus oder in welchem Bundesland.
Eine Chance aber auch für Käufer und Verkäufer Kauf- und Verkaufswunsch besser an den Mann bringen zu können. Dies z. B. dadurch, dass dieser / diese sich auch einseitig vom Makler vertreten lassen können und dafür den vollen Provisionsanteil allein übernehmen.
Nähere Erläuterungen dazu gern in einem persönlichen Gespräch mit mir.
Nutzen Sie Ihre Chance und suchen Sie sich Ihren Vertrauensmakler in Ihrer Nähe.
25. Mai 2020 | Allgemeines
Ab sofort biete ich LIVE-Besichtigungen für interessierte Käufer an.
Nur ich bin in Ihrer Immobilie und führe die Interessenten online mit dem Handy durch die Räume, beantworte live die Fragen der Interessenten und sorge so für weniger Kontakte und mindere das Ansteckungsrisiko.
Nicht zuletzt die Beeinträchtigungen durch „Corona“ erfordern auch im Immobilienbereich neue und alternative Wege in der Kundenkommunikation.
Ein weiterer Grund für Sie, mich für den Verkauf Ihrer Immobilie zu beauftragen.
Und – weiterhin bleibt meine Leistung für Sie als Verkäufer kostenlos!
13. Mrz 2020 | Allgemeines
Liebe Kunden,
Ihre Gesundheit liegt uns am Herzen. Darum haben wir zum Schutz unserer Kunden und Interessenten einige Änderungen vorgenommen.
Bürotermine bitte nach telefonischer Vereinbarung und Besichtigungen am Objekt sind auf maximal 2 Personen zu beschränken.
Telefonische Nachfragen gern Montag – Freitag zwischen 10 und 15 Uhr.
Verkäufern und Vermietern biete ich an, virtuelle Rundgänge / Besichtigungen zu erstellen. Dies erspart Ihnen zahlreiche persönliche und eventuell gefährdende Kontakte.
Bleiben Sie gesund.
Wolfgang Sperz
1. Jan 2019 | Allgemeines
Für das neue Jahr 2019 wünsche ich Ihnen und Ihrer Familie Gesundheit, Glück und Erfolg.
Herzliche Grüße
13. Dez 2018 | Allgemeines
Schimmel ist unstreitig ein Mangel
Der Mieter muss den Befall dem Vermieter melden. Dieser ist dann erstmal in der Beweispflicht: Er darf nicht einfach den Mieter beschuldigen, nicht richtig gelüftet oder geheizt zu haben.
Ältere Mietwohnungen sind oft nicht ordentlich gedämmt, die Schimmelgefahr ist dort erhöht. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilt nun, dass Schimmelgefahr den Mieter nicht zur Kürzung der Miete berechtigt.
Die Kläger scheiterten nahezu auf ganzer Linie. Eine nicht sanierte oder modernisierte Wohnung dürfe nicht nach Neubaustandards gemessen werden, so der zuständige 8. Senat. Nach gängiger Rechtsprechung müsse vielmehr beurteilt werden, ob sie den zum Zeitpunkt der Erbauung gültigen Vorschriften entsprach. Das sei hier der Fall gewesen, Schimmelgefahr hin oder her. Die Wohnungen seien deshalb mangelfrei.
Und wenn der Schimmel schon da ist?
…bleibt juristisch alles beim Alten.
Schimmel ist unstreitig ein Mangel und Mieter können wie bisher seine Beseitigung verlangen.
Der Mieter muss den Befall dem Vermieter melden. Dieser ist dann erst einmal in der Beweispflicht: Er darf nicht einfach behaupten und den Mieter beschuldigen, nicht richtig gelüftet oder geheizt zu haben – er muss zunächst beweisen, dass nicht die Bausubstanz Grund für Schimmelbildung ist.
Fazit: Schimmel beseitigen – ja! Aber kein Grund zur generellen Mietminderung!
Quelle: WirtschaftsWoche