Schimmel ist unstreitig ein Mangel
Der Mieter muss den Befall dem Vermieter melden. Dieser ist dann erstmal in der Beweispflicht: Er darf nicht einfach den Mieter beschuldigen, nicht richtig gelüftet oder geheizt zu haben.
Ältere Mietwohnungen sind oft nicht ordentlich gedämmt, die Schimmelgefahr ist dort erhöht. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilt nun, dass Schimmelgefahr den Mieter nicht zur Kürzung der Miete berechtigt.
Die Kläger scheiterten nahezu auf ganzer Linie. Eine nicht sanierte oder modernisierte Wohnung dürfe nicht nach Neubaustandards gemessen werden, so der zuständige 8. Senat. Nach gängiger Rechtsprechung müsse vielmehr beurteilt werden, ob sie den zum Zeitpunkt der Erbauung gültigen Vorschriften entsprach. Das sei hier der Fall gewesen, Schimmelgefahr hin oder her. Die Wohnungen seien deshalb mangelfrei.
Und wenn der Schimmel schon da ist?
…bleibt juristisch alles beim Alten.
Schimmel ist unstreitig ein Mangel und Mieter können wie bisher seine Beseitigung verlangen.
Der Mieter muss den Befall dem Vermieter melden. Dieser ist dann erst einmal in der Beweispflicht: Er darf nicht einfach behaupten und den Mieter beschuldigen, nicht richtig gelüftet oder geheizt zu haben – er muss zunächst beweisen, dass nicht die Bausubstanz Grund für Schimmelbildung ist.
Fazit: Schimmel beseitigen – ja! Aber kein Grund zur generellen Mietminderung!
Quelle: WirtschaftsWoche