Zum 1. Januar 2018 treten in Deutschland zahlreiche Gesetzesänderungen und neue Gesetze in Kraft. Was Unternehmer, Steuerzahler, Sparer und Familien jetzt wissen sollten.
Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt von 8820 Euro auf genau 9000 Euro. Erst ab dieser Summe müssen ledige Erwachsene ihr Einkommen versteuern. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Betrag auf 18.000 Euro. Dazu kommt möglicherweise der Kinderfreibetrag, der im Januar 2018 um 72 Euro auf insgesamt 7428 Euro steigt. Bei Eltern bleibt dieser Betrag pro Kind und Jahr ebenfalls steuerfrei.
Finanzamt fordert keine Belege für die Steuererklärung
Mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 müssen keine Belege eingereicht werden. Allerdings kann der Fiskus die Unterlagen anfordern, zum Beispiel Spendenquittungen oder vereinfachte Nachweise über Zuwendungen. Die Vorlage kann das Finanzamt bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids verlangen. So lange müssen sämtliche Belege sorgfältig aufbewahrt werden.
Für Steuererklärung gelten längere Fristen
Wer verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, hat ab 2018 länger Zeit dafür: Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 gilt als spätester Abgabetermin nicht mehr der 31. Mai des Folgejahres, sondern der 31. Juli. Auch für die Profis wie Steuerberater ändern sich dann die Termine der Erklärungen ihrer Mandaten: Sie können sich Zeit lassen bis Ende Februar des jeweils übernächsten Jahres – für Steuererklärungen 2018also bis Anfang 2020.
Für die Besteuerung von Investmentfonds treten neue Regeln in Kraft
Ab dem 1. Januar gelten neue Regeln für die Besteuerung von Investmentfonds. Bisher mussten in Deutschland zugelassene Fonds auf Erträge wie Mieten, Dividenden sowie auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien keine Steuern zahlen. Das ändert sich jetzt. Künftig gilt für die Fonds ein Körperschaftssteuersatz von 15 Prozent. Nur reine Rentenfonds sind von der neuen Regelung nicht betroffen.
Um eine zu hohe Belastung der Anleger zu vermeiden, sind Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen beim Anleger teilweise freigestellt. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich nach der Art des Fonds. Der verbleibende Teil der Ausschüttungen und Gewinne unterliegt der Abgeltungsteuer.
Riester-Sparer bekommen mehr Förderung
Die Grundzulage für die Riester-Rente steigt ab dem 1. Januar 2018 von 154 Euro auf 175 Euro pro Jahr. Die Zulagen für Kinder bleiben gleich: Für jedes Kind, das nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, erhalten Sparer zusätzlich von 300 Euro pro Jahr und Kind, für davor geborene Kinder 185 Euro pro Jahr.
Für eine Person mit zwei Kindern, die 20 Jahre in einen Riester-Vertrag einzahlt, summieren sich allein die Zulagen auf 15.500 Euro. Um die vollen Zulagen zu bekommen, müssen Sparer mindestens vier Prozent der Einkünfte (maximal 2100 Euro) pro Jahr in ihren Riester-Vertrag einzahlen – abzüglich der Zulagen.
Für die Abfindung bei kleinen Riester-Renten gelten neue Regelungen
Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch abzufinden – der Sparer bekommt in diesem Fall eine Einmalzahlung statt einer monatlichen Rente. Die Einmalzahlung ist im Jahr der Auszahlung voll steuerpflichtig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden diese Einmalzahlungen aber nun ermäßigt besteuert, erklärt das Bundesfinanzministerium.
Ab 2018 müssen neue Riester-Produkte zudem ein Wahlrecht enthalten. Sparer können wählen, ob sie die Abfindung ihrer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchten oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Der Hintergrund: Wird die Abfindung in dem Jahr des ersten vollen Rentenbezugs gezahlt, haben Sparer üblicherweise geringere Einkünfte. Die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, ist damit meist geringer.
Bei Wertpapiergeschäften gibt es neue Dokumentationspflichten
Ab dem 3. Januar 2018 sind Bankberater zu einer umfassenderen Dokumentation verpflichtet. Dazu gehört auch, dass Gespräche zu Wertpapiergeschäften, die per Telefon oder Internet geführt werden, aufgezeichnet werden müssen.
Der 500-Euro-Schein wird abgeschafft
Der 500-Euro-Schein, ohnehin nicht gerade ein weit verbreitetes Zahlungsmittel, dürfte im täglichen Umgang noch seltener werden. Denn die Europäische Zentralbank will die Ausgabe der Scheine einstellen – allerdings erst gegen Ende 2018. Die im Umlauf befindlichen Banknoten bleiben aber weiter gültig.
Mindestlohn wird in zwei Branchen angehoben
Der Mindestlohn für Pflegekräfte steigt in Westdeutschland und Berlin von 10,20 Euro auf 10,55 Euro; im Osten der Republik wird er von 9,50 auf 10,05 Euro angehoben. Im Elektrohandwerk endet mit dem Jahreswechsel die Differenzierung in Ost und West – hier liegt der Mindestlohn ab 2018 bundesweit bei 10,95 Euro.
Der branchenunabhängige, gesetzliche Mindestlohn verharrt unverändert bei 8,84 Euro. Ausnahmen gibt es ab 1. Januar 2018 nicht mehr.
Mitarbeiter erhalten Auskunftsanspruch für Vergleichslöhne
Um Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen zu verringern, erhalten Beschäftigte 2018 einen individuellen Auskunftsanspruch: In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten können Arbeitnehmer ab 6. Januar 2018 von ihrem Arbeitgeber Informationen darüber einfordern, wie ihre Kollegen für eine gleichartige Tätigkeit bezahlt werden. Benachteiligungen sollen durch das neue Entgelttransparenzgesetz leichter erkannt und behoben werden.
GWG-Grenze steigt
Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), die ab dem 1. Januar 2018 angeschafft werden, ist eine Sofortabschreibung als Betriebsausgabe bis 800 Euro netto möglich. Bisher gelten hier 410 Euro als Grenze. Teurere Gegenstände müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Haftungsrisiko bei Betriebsrenten entfällt
Damit Betriebsrenten für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver werden, entfällt zum Jahreswechsel das Haftungsrisiko für die Arbeitgeber. Den Beschäftigten muss kein fester Betrag mehr zugesichert werden. Darüber hinaus wird Arbeitgebern ein Steuerzuschuss gewährt, wenn sie Geringverdiener bei den Betriebsrentenbeiträgen unterstützen.
Für freiwillig Krankenversicherte gilt eine neue Beitragsberechnung
Wer als Selbstständiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss sich auf Änderungen in der Beitragsberechnung einstellen: Die monatlichen Beiträge setzt die Krankenversicherung auf Basis des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids nur vorläufig fest.
Erst wenn der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr vorliegt, für das die Beiträge zu zahlen sind, setzt die Versicherung die endgültigen Beiträge für das Jahr rückwirkend fest und berücksichtigt dabei die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen. In Folge dessen können Beiträge rückerstattet werden, aber auch Nachzahlungen nötig werden.
Die neue Regelung betrifft nur die Selbstständigen in der GKV, deren Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegt.
Kleinunternehmer müssen Einnahmen-Überschuss-Rechnung übermitteln
Wer weniger als 17.500 Euro im Jahr verdient, gilt als Kleinunternehmer. Bislang reichte es dann, der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung mit Einkünften und Ausgaben beizufügen. Doch das hat sich geändert. Für die Steuererklärung 2017 muss nun die Anlage EÜR ausgefüllt und elektronisch übermittelt werden.
Finanzämter dürfen unangemeldet Kassen prüfen
Finanzämtern ist es ab Januar 2018 erlaubt, die Kassen in Geschäften und Gastronomiebetrieben unangemeldet zu prüfen. Die sogenannte Kassen-Nachschau soll Steuerbetrug eindämmen: Jedes Jahr verliert der Staat hohe Summen, weil Umsätze mit manipulierten Kassen oder fingierten Rechnungen nicht oder falsch erfasst werden.
Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft steigen
Ob Firmenkantine oder Restaurant-Schecks: Stellen Arbeitgeber ihrer Belegschaft kostenlose oder vergünstigte Mahlzeiten zur Verfügung, sind diese Sachbezüge Teil des Arbeitslohns. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils gelten ab 1. Januar 2018 neue Sachbezugswerte:
- Frühstück: 1,73 Euro je Kalendertag / 52 Euro monatlich
- Mittagessen : 3,23 Euro je Kalendertag / 97 Euro monatlich
- Abendessen: 3,23 Euro je Kalendertag / 97 Euro monatlich
Die Sachbezugswerte für freie oder vergünstigte Unterkunft oder Miete steigen ebenfalls: von 223 auf 226 Euro monatlich.
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt deutlich
Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, müssen 2018 deutlich weniger Künstlersozialabgabe zahlen: Der Abgabesatz sinkt von 4,8 auf 4,2 Prozent. Die Künstlersozialabgabe wird für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung selbstständiger Künstler und Publizisten verwendet.
Branntweinmonopol endet
Nach 100 Jahren endet das deutsche Branntweinmonopol. Tausende kleine Obstbrennereien können ab dem Jahreswechsel keinen Rohalkohol mehr an die staatliche Monopolverwaltung verkaufen, die dafür bislang eine Garantiesumme weit oberhalb des Marktpreises gezahlt hatte.
Neues Bauvertragsrecht tritt in Kraft
Häuslebauer können den Vertrag mit einem Bauunternehmer in Zukunft innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Zudem müssen die Bauverträge mehr Details und klare Fristen enthalten. So muss die Baufirma unter anderem einen verbindlichen Termin angeben, zu dem das Gebäude fertig wird.
Heizöltanks in Hochwassergebieten müssen besser geschützt werden
Zum 5. Januar 2018 tritt das Hochwasserschutzgesetz II in Kraft. Davon betroffen sind auch Wohnhäuser in Gebieten mit einem Hochwasserrisiko. So müssen danach neu installierte oder erneuerte Heizöltanks laut dem Gesetz künftig besser vor Wasser geschützt werden.
Tanks, die bis zum Stichtag installiert werden und in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet liegen, brauchen bis zum Januar 2023 mehr Schutz. In Bereichen, die als „überschwemmungsgefährdet“ gelten, gibt es eine Frist zur Umrüstung bis 2033. Bis dahin muss jeweils der Aufstellungsraum gegen eindringendes Wasser geschützt werden. Der Tank muss außerdem so fest verankert werden, dass ihn Wasser nicht anheben kann.
Kindergeld wird erhöht
Der Gesetzgeber erhöht das monatliche Kindergeld erneut um zwei Euro. Für die ersten beiden Kinder gibt es nun jeweils 194 Euro pro Monat, beim dritten Kind sind es 200 Euro und bei jedem weiteren Kind sogar 225 Euro.
Mindestsatz beim Unterhalt wird angehoben
Bei minderjährigen Trennungskindern steigt der Mindestsatz beim Unterhalt. Abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen der Eltern erhöhen sich die monatlichen Sätze in der neuen „Düsseldorfer Tabelle“ um sechs bis zwölf Euro. Gleichzeitig werden aber auch die Einkommensklassen reformiert, was für einige Kinder wiederum zu Einbußen führen dürfte. Beim staatlichen Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende, wo der andere Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, steigen die monatlichen Sätze um bis zu fünf Euro.
Neue Regelungen zum Mutterschutz treten in Kraft
Auch Schülerinnen und Studentinnen können ab Januar 2018 Mutterschutz in Anspruch nehmen. Wie üblich gilt eine sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt, in der die werdende Mutter nicht mehr arbeiten muss, sowie ein achtwöchiges Beschäftigungsverbot nach der Entbindung. Bei der Geburt eines behinderten Kindes verlängert sich diese Frist von acht auf zwölf Wochen. Gleichzeitig soll es aber auch Ausnahmen geben, wenn die Betroffene das möchte. Es soll auch keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen der Schwangeren geben.
Für rückwirkende Kindergeldanträge treten kürzere Antragsfristen in Kraft
Ab 2018 gelten kürzere Antragsfristen für rückwirkende Kindergeldanträge. Ab dem 1. Januar können Eltern Kindergeld lediglich noch sechs Monate rückwirkend erhalten, also höchstens bis Juli 2017. Grund ist eine Gesetzesänderung, die Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern soll.
Zusatzbeiträge für Krankenkassen sinken
Der Zusatzbeitrag, den die 54 Millionen Kassenpatienten alleine zahlen müssen, sinkt im Durchschnitt aller Krankenkassen von 1,1 auf 1,0 Prozent des Bruttolohns. Die Summe kommt auf den festen Beitragssatz von 14,6 Prozent obendrauf, der je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt wird.
Beitragssatz für Rentenversicherung sinkt
Wegen der gut gefüllten Rentenkasse sinkt der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung zum 1. Januar von 18,7 auf 18,6 Prozent. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 3000 Euro winkt Arbeitnehmern somit eine Entlastung von 1,50 Euro. Im Juli können dann die rund 21 Millionen Rentner mit deutlich mehr Geld rechnen. Erwartet wird ein Rentenplus von etwa drei Prozent.
Bemessungsgrenze für die Sozialversicherung wird erhöht
Die Bemessungsgrenze, bis zu der Beiträge auf Arbeitsentgelt oder Rente zu zahlen sind, steigt bei der Rentenversicherung auf monatlich 6500 Euro in Westdeutschland sowie auf 5800 Euro im Osten. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze auf 4425 Euro pro Monat. Die Pflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt ab Januar 2018 bis zu einem monatlichen Einkommen von 4950 Euro.
Aufschläge beim Zahlen per Kreditkarte entfallen
Für Kreditkartenzahlungen bei Buchungen etwa von Hotels sowie Einkäufen über das Internet dürfen Händler ab 2018 keine gesonderten Gebühren mehr verlangen. Das wird durch die neue EU-Zahlungsdiensterichtlinie vorgegeben, die bis 13. Januar in deutsches Recht umgesetzt sein muss.
Auch bei Kartenzahlungen im stationären Handel dürfen keine Aufschläge berechnet werden. Generell untersagt sind auch Zusatzgebühren bei allen Überweisungen und Lastschriftverfahren im SEPA-System. Bislang war nur vorgeschrieben, dass ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel ohne zusätzliche Kosten angeboten wird.
Haftungsgrenze bei Kartenmissbrauch sinkt
Bei einem Missbrauch der Bank- oder Kreditkarte haften Kunden ab 13. Januar 2018 nur noch mit einem Betrag von 50 Euro, solange sie die Karte oder das Online-Konto nicht gesperrt haben. Derzeit liegt die Haftungsgrenze für entstandene Schäden noch bei 150 Euro.
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften Kunden weiterhin unbeschränkt. Um dem betroffenen Kunden fahrlässiges Verhalten nachzuweisen, werden vom Zahlungsdienstleister künftig allerdings zusätzliche Beweismittel verlangt.
Kautionsreservierung auf Kreditkartenkonten wird zustimmungspflichtig
Hotels oder Autovermietungen reservieren bei Buchung oft einen bestimmten Betrag auf dem Kreditkartenkonto des Kunden. Ab 2018 muss der Karteninhaber dem vorher zustimmen. Erst dann darf die Bank diesen Betrag auf dem Konto vorübergehend sperren. Die Änderungen sind Teil europaweit einheitlicher Regeln für den Zahlungsverkehr, die ab dem 13. Januar 2018 auch in Deutschland gelten.
Für die Abgasuntersuchung gelten strengere Regelungen
Die Abgasuntersuchung wird 2018 verschärft: Anders als bisher ist die sogenannte Endrohrmessung in jedem Fall verpflichtend – auch wenn bei der elektronischen On-Board-Diagnose kein Fehler entdeckt wurde. Dadurch dürfte der Besuch beim TÜV für viele Autofahrer künftig teurer werden.
Ab dem 1. September 2018 wird die Kfz-Steuer nach den im WLTP-Zyklus ermittelten Werten berechnet. „Das WLTP-Verfahren soll realitätsnähere Werte liefern als der bisherige NEFZ-Zyklus“, sagt Tobias Goldkamp, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Denn während der bisher verwendete Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ) nur einen 20-minütigen Test mit niedrigen Geschwindigkeiten vorsah, werden bei dem WLTP-Verfahren 30 Minuten lang vier verschiedene Geschwindigkeitsprofile getestet. „Für viele Neuwagen wird die Kfz-Steuer dadurch steigen.“ Wird bereits nach dem ab 1. September 2019 geltenden RDE-Verfahren (Real Drive Emission) gemessen, also im Realverkehr, liegt der Grenzwert bei 126 Milligramm.
Darüber hinaus müssen Neuwagen ab September die strengere Schadstoffklasse 6c erfüllen. Für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h – wie Mofas und Quads – gilt bereits bei einer Erstzulassung ab dem 1. Januar 2018 die verschärfte Schadstoffnorm Euro 4.
Alpine-Symbol wird Pflicht auf Winterreifen
Ab 1. Januar 2018 dürfen Winter- und Ganzjahresreifen nur noch dann verkauft werden, wenn sie die Schneeflocke tragen – das so genannte Alpine-Symbol. Das M+S-Symbol reicht nicht mehr aus. Für bereits gekaufte Winterreifen mit M+S-Kennzeichnung gilt eine Übergangsfrist: Sie können noch bis 30. September 2024 gefahren werden, solange sie intakt sind und ausreichend Profil haben.
Fahrzeughalter sind für Bereifung verantwortlich
Der Gesetzgeber nimmt Fahrzeughalter in die Pflicht, für eine geeignete Bereifung zu sorgen: Wer zulässt oder anordnet, dass ein Fahrzeug im Winter ohne Winterreifen gefahren wird, muss mit einer Geldbuße und einem Punkt in Flensburg rechnen. Diese Regelung betrifft neben Autovermietern auch Unternehmer, die für die Fahrzeuge im Fuhrpark ihrer Firma verantwortlich sind.
eCall-System wird Pflicht
Erst ab 1. April 2018 wird für alle Neuwagen der Einbau eines eCall-Systems verpflichtend. Das elektronische Notrufsystem besteht aus einem GPS-Empfänger für die Standortdaten und einer Mobilfunkeinheit. „Bei einem Unfall übermittelt das System automatisch die Standortdaten an die Rettungsleitstelle, wodurch die Einsatzkräfte im Zweifelsfall schnell an den Unfallort gelangen“, sagt Smetanin.
Bei einem heftigen Aufprall wird der Notruf automatisch ausgelöst. Daneben kann er aber auch manuell durch einen Knopfdruck abgesetzt werden. Mit dem Auslösen des Notrufs wird auch eine Sprachverbindung zur Rettungsleitstelle hergestellt.
Empfänger von Erwerbsminderungsrente werden bessergestellt
Wer ab 2018 eine Erwerbsminderungsrente bezieht, weil er aus Gesundheitsgründen nicht mehr arbeiten kann, wird bessergestellt. Bisher werden Betroffene bei der Rente so gestellt, als hätten sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet. Diese Grenze wird nun stufenweise bis zum Jahr 2024 auf 65 Jahre angehoben.
Hartz-IV-Sätze steigen
Der Regelsatz für alleinstehende Hartz-IV-Empfänger steigt zum Jahreswechsel von 409 auf 416 Euro pro Monat. Bei Paaren gibt es künftig 374 Euro pro Person – sechs Euro mehr als bisher. Die monatlichen Sätze für Kinder steigen abhängig vom Alter um drei bis fünf Euro.
Quelle: https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/gesetzesaenderungen-2018