Mieter haftet für starke Vergilbung durch Rauchen
Auch ich stoße bei Vermietungsaufträgen oder bei Verkäufen vermieteter Immobilien immer wieder auf Wohnungen / Häuser, die durch das Rauchen fast unbewohnbar geworden sind.
Nichts gegen Persönlichkeitsrechte und die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Aber da, wo es zu wirtschaftlichen Nachteilen des Vermieters/Eigentümers führt, dort – so die Rechtsprechung zu diesem Thema – dort haftet ein Mieter.
So urteilte das AG Brandenburg und entschied zu Gunsten des Vermieters, dass Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und ein rauchender Mieter für Verschlechterungen seiner Mietwohnung Schadensersatz leisten muss. Dies insbesondere, wenn sich die Mängel nicht durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen (BGH, Urteil v. 18.03.2015, Az.: VIII ZR 242/13).
Die Spuren des Rauchens des Mieters an den Türblättern und Türzargen ließen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht durch eine einfache Renovierung beseitigen. Wegen der starken Vergilbung der Türblätter und Türzargen war zunächst eine Reinigung, dann ein Abschleifen und dann noch neben einem Voranstrich ein Lackanstrich mit weißer Farbe erforderlich.
Die Kosten für die aufwendige Renovierung musste der Mieter ersetzen (AG Brandenburg, Urteil v. 14.06.19, Az. 31 C 249/17).